Rechtsgrundlage: § 6 und § 10 LBG
Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) regelt das Sachwertverfahren in § 6. Der Sachwert setzt sich aus Bodenwert, Bauwert und dem Wert sonstiger Bestandteile zusammen:1
Für den Bauwert schreibt § 6 Abs. 3 LBG den Abzug der Wertminderung ausdrücklich vor, ohne ein bestimmtes Rechenmodell festzulegen:1
§ 10 Abs. 3 LBG verlangt zusätzlich, dass Baumängel und Bauschäden im Gutachten gesondert beziffert werden, getrennt von der Wertminderung wegen Alters:2
Alter, Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer
Der Fachartikel "Bewertung alter Bauobjekte" von Bmst. Ing. Peter Grück, erschienen in der Verbandszeitschrift Sachverständige, Heft 1/2010, definiert die für die Alterswertminderung maßgeblichen Begriffe. Das Alter ist demnach:3
Die Gesamtnutzungsdauer (GND) ist von Bauart, Bauweise und Nutzung abhängig und berücksichtigt sowohl die bautechnische als auch die wirtschaftliche Lebensdauer:3
Die Restnutzungsdauer (RND) ist laut Grück (nach der deutschen WertV) die Anzahl der Jahre, die ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann.3 Im Regelfall gilt:3
Diese Beziehung gilt laut Grück nur, wenn die GND nicht durch mangelhafte Instandhaltung verkürzt oder durch Modernisierungen verlängert wurde. Nur durchgreifende Sanierungen und Modernisierungen können die RND verlängern.3 Umgekehrt führen unbehebbare Baumängel, Bauschäden oder unterlassene Instandhaltung zu einer rascheren Alterung und damit zu einer verkürzten RND.3 Baumängel sind dabei Mängel, die bereits in der Errichtungsphase entstanden sind, etwa durch mangelhafte Abdichtung; Bauschäden entstehen erst im Lauf der Zeit, etwa durch Sturmschäden oder Schädlingsbefall.3
Modelle der Wertminderung wegen Alters aus der deutschen Literatur (Übersicht bei Grück)
Die ÖNORM B 1802 lässt laut Grück (2010) offen, ob von einer gleichmäßigen oder einer mit dem Alter zunehmenden oder abnehmenden Wertminderung auszugehen ist:3
Grück (2010) und die darin wiedergegebene Modellübersicht von Helff (2001) nennen dazu sieben theoretisch-mathematische und empirisch abgeleitete Modelle, gegliedert nach linearem, progressivem und degressivem Verlauf. A steht für das Gebäudealter in Jahren, GND für die Gesamtnutzungsdauer in Jahren.3
Lineare Methode
Gleichmäßiger Wertverfall. Laut Grück verwendet bei gewerblichen und industriell genutzten Liegenschaften, Einfamilienhäusern sowie bei Gebäuden, die schlecht oder gar nicht unterhalten wurden.3
Erste Veröffentlichung laut Grück/Helff: 19. Jahrhundert. Kein Restwert am Ende der Nutzungsdauer.3
Progressive Methoden: nach Ross und parabolisch
Progressiver Verlauf: Der Substanzverlust ist zu Beginn geringer als linear und steigt mit zunehmendem Alter überproportional an. Das Modell nach Ross (1875) wird laut Grück bei Wohn- und Geschäftshäusern, Büro- und Verwaltungsbauten sowie Ladengeschäften und Warenhäusern eingesetzt.3
Anwendung laut Tabelle 12 (Grück 2010, S. 22): bei normaler Unterhaltung. Kein Restwert am Ende der Nutzungsdauer.3
Die parabolische Methode (1914) folgt derselben Logik und wird laut Grück bei sehr sorgfältiger Unterhaltung der Bausubstanz eingesetzt.3
So in Tabelle 12 abgedruckt. Die Tabelle stellt die Verläufe für eine Nutzungsdauer von 100 Jahren dar; nur dann ergibt diese Schreibweise am Ende der Nutzungsdauer 100 Prozent.3
Das Modell nach Tiemann (1970) leitet die Wertminderung aus dem Verhältnis der Ertragswertanteile bei Alter n und bei GND ab. Der Verlauf ist laut Tabelle 12 anfangs progressiv, dann ausgeprägt degressiv; eine Anwendungsempfehlung nennt Grück nicht.3
Degressive Methoden: nach Vogels, Gerardy und Schindler
Degressiver Verlauf: hoher Substanzverlust zu Beginn, der mit zunehmendem Alter geringer wird. Laut Grück werden Vogels, Gerardy und Schindler vor allem für Wohnhäuser eingesetzt.3
Gerardy (1981) verläuft laut Tabelle 13/1 progressiv bis zum Jahr 50 und danach degressiv, mit einem Restwert von 16 Prozent des Herstellungswerts. Schindler (1973) kennt zwei Varianten, eine degressive mit 20 Prozent Restwert und eine kubische mit 6 Prozent Restwert, beide laut Tabelle 13/1 für Einfamilienhäuser.3
Fiktives Rechenbeispiel: linear im Vergleich zu Ross
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration der beiden Formeln. Alle Eingangswerte sind Annahmen, keine Marktdaten. Berechnet mit einem Python-Skript.
| Modell | Berechnung | Gebäuderestwert (EUR) |
|---|---|---|
| Linear | 100 × 36/80 = 45,00% Wertminderung. Restwertfaktor 0,5500 | 220.000 |
| Ross | 50 × (0,45² + 0,45) = 32,625% Wertminderung. Restwertfaktor 0,67375 | 269.500 |
Bei gleichem Alter und gleicher GND ergibt die progressive Ross-Methode in diesem fiktiven Beispiel eine um 12,375 Prozentpunkte niedrigere Wertminderung als die lineare Methode, ein Unterschied von 49.500 EUR beim Gebäuderestwert. Das entspricht dem in Tabelle 12 beschriebenen progressiven Verlauf: geringerer Substanzverlust in der ersten Hälfte der Nutzungsdauer.3
Gutachten-KI und die Alterswertminderung
Gutachten-KI liefert das Gutachten als Word-Datei im eigenen Stil, liest Grundbuchauszug, Energieausweis und Pläne aus und holt Lage- und Amtsdaten zur Adresse. Berechnungen nach den gängigen Verfahren sind möglich und werden bei der Einrichtung in einem Berechnungsmodul für Sie hinterlegt. Welches Modell der Alterswertminderung im Einzelfall passt und wie die Restnutzungsdauer zu begründen ist, bleibt eine fachliche Entscheidung des Sachverständigen, ebenso die Bewertung im Sachwertverfahren.
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Häufig gestellte Fragen
Schreibt das LBG ein bestimmtes Rechenmodell für die Alterswertminderung vor? +
Müssen Baumängel und Bauschäden getrennt von der Alterswertminderung ausgewiesen werden? +
Verlängert eine Sanierung automatisch die Restnutzungsdauer? +
Quellen
- RIS, Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG), BGBl. Nr. 150/1992, § 6 (Sachwertverfahren), konsolidierte Fassung. ris.bka.gv.at
- RIS, Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG), BGBl. Nr. 150/1992, § 10 (Besondere Erfordernisse des Gutachtens), konsolidierte Fassung. ris.bka.gv.at
- Grück, Peter: "Bewertung alter Bauobjekte", Zeitschrift Sachverständige, Heft 1/2010, S. 11-26. Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs. widab.gerichts-sv.at (PDF)